Barrierefreiheit: Wichtige Fristen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland. Es verpflichtet Unternehmen zur barrierefreien Gestaltung bestimmter digitaler Produkte und Dienstleistungen. Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen – unabhängig von Einschränkungen – an digitalen Angeboten. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) um.

Unternehmen sollten frühzeitig mit der Planung und Umsetzung beginnen, um Engpässe zu vermeiden und die gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig zu erfüllen.

Inhalt

Wichtige Fristen im Überblick

Stichtag für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen für alle betroffenen Produkte und Dienstleistungen.

Übergangsfrist für bestimmte Bestandsdienste, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bereitgestellt wurden. Diese müssen bis dahin barrierefrei sein.

Übergangsfrist für Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Fahrkartenautomaten. Bestehende Geräte müssen bis dahin barrierefrei umgerüstet oder ersetzt werden.

Was Unternehmen zur Barrierefreiheit jetzt wissen und umsetzen müssen

Wer ist vom Gesetz zur Barrierefreiheit betroffen?

Die Verpflichtung gilt vor allem für Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen direkt an Verbraucher anbieten – also im sogenannten B2C-Bereich, etwa im Online-Handel oder in der Telekommunikation. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende und weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme) sind von der Regelung ausgenommen.

Was genau müssen Unternehmen für digitale Barrierefreiheit umsetzen?

Websites und mobile Anwendungen müssen so gestaltet sein, dass sie für Menschen mit unterschiedlichsten Einschränkungen nutzbar sind. Die Anforderungen orientieren sich an der Norm EN 301 549, die auf den WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) basiert.

Barrierefreiheit im B2C- und B2B-Vergleich – wer ist verpflichtet?

Die gesetzlichen Pflichten gelten nur für B2C-Angebote. Reine B2B-Websites sind nicht betroffen – dennoch kann auch hier Barrierefreiheit sinnvoll sein, um Zugänglichkeit zu verbessern und neue Zielgruppen zu erschließen.

Warum Barrierefreiheit im Content Marketing – und darüber hinaus – wichtig ist

Auch wenn das BFSG in erster Linie Websites und Apps betrifft, ist es empfehlenswert, Content-Marketing-Inhalte (z. B. Social-Media-Posts, PR-Mitteilungen) ebenso wie E-Mails und PDF-Dokumente barrierefrei zu gestalten:

  • Ausreichende Farbkontraste
  • Alternativtexte für visuelle Inhalte
  • Klare, verständliche Sprache
  • Strukturierte und maschinenlesbare PDF-Dateien


Dies fördert Inklusion und Reichweite.

Fazit

Unternehmen sollten nicht bis zur letzten Minute warten. Wer frühzeitig handelt, sichert nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, sondern verbessert die Nutzerfreundlichkeit für alle – und profitiert von besserer Reichweite, Markenimage und Usability.

FAQ zur Barrierefreiheit nach dem BFSG

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Es verpflichtet viele Unternehmen dazu, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten, insbesondere im B2C-Bereich.

Das BFSG setzt die Vorgaben des European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Ziel ist es, die digitale Teilhabe für alle Menschen – insbesondere mit Behinderungen – EU-weit zu verbessern.

Die technische Umsetzung der Barrierefreiheit basiert auf der europäischen Norm EN 301 549. Diese verweist direkt auf die internationalen Richtlinien WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) – aktuell in Version 2.1, Konformitätsstufe AA.

Das bedeutet: Websites und Apps müssen u. a. folgende Kriterien erfüllen:

  • Wahrnehmbarkeit: z. B. ausreichende Kontraste, Alt-Texte

  • Bedienbarkeit: z. B. per Tastatur navigierbar

  • Verständlichkeit: klare Sprache, konsistente Navigation

  • Robustheit: Kompatibilität mit Hilfstechnologien

  • 28. Juni 2025: Stichtag für neue digitale Produkte und Dienstleistungen

  • 28. Juni 2030: Übergangsfrist für bestehende Angebote (Bestandsdienste)

  • 28. Juni 2040: Frist für bestehende Selbstbedienungsterminals (z. B. Geld- oder Fahrkartenautomaten)

Nein. Das Gesetz betrifft nur Unternehmen, die sich mit ihren digitalen Angeboten direkt an Verbraucher (B2C) richten.
Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende und < 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme) sind ausgenommen.
Ja – nach aktueller Gesetzeslage. B2B-Websites, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, fallen nicht unter die gesetzliche Verpflichtung des BFSG.
Trotz fehlender gesetzlicher Pflicht bietet barrierefreies Webdesign im B2B-Bereich klare Vorteile:
Vorteil Wirkung
SEO Barrierefreie Seiten sind technisch sauber – das bevorzugt Google.
Usability Auch ältere oder eingeschränkte Nutzer im B2B profitieren davon.
User Experience (UX) Bessere Orientierung, reduzierte Abbruchraten, höhere Akzeptanz.
Ausschreibungen Öffentliche Auftraggeber verlangen oft barrierefreie digitale Angebote.
Corporate Responsibility Ein Zeichen für Inklusion und moderne Unternehmenskultur.

Bei Verstößen gegen das BFSG drohen:

  • Abmahnungen
  • Bußgelder
  • Reputationsverluste


Die Marktüberwachungsbehörden sind für die Durchsetzung zuständig.

Max von Groll

Webentwickler mit Schwerpunkt auf digitale Barrierefreiheit

Max von Groll verbindet technisches Know-how mit einem tiefen Interesse an der Beziehung zwischen Mensch und Technologie. Sein Fokus liegt auf barrierefreier Webentwicklung – dabei kombiniert er eigene Tools mit etablierten Prüfverfahren zur Analyse digitaler Barrierefreiheit.